EStG: § 16
BFG 1. 8. 2023, RV/7101462/2020
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus einer unselbstständigen Tätigkeit als Bürgermeister und als Abgeordneter zum Landtag. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er ua die Anerkennung von Wahlkampfkosten iHv € 2.796,- als Werbungskosten. Es handelte sich dabei um Gegenstände mit dem Aufdruck "***xxx***", die zur Wahlwerbung an wahlberechtigte Gemeindebürger und Gewerbebetriebe verteilt wurden (1.398 Wahlgeschenke um je € 2,-/Stück). Vom BFG wurden die Wahlkampfkosten als Werbungkosten anerkannt: