EStG: § 16
BFG 1. 8. 2023, RV/7101462/2020
Eine Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes als Werbungskosten auf Basis von § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 gebührt ausschließlich bei mehrtägigen Reisen für den ersten Zeitraum von rund einer Woche. Hält sich der Steuerpflichtige nur während des Tages an einem Ort auf, kann ein aus der (anfänglichen) Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand für Verpflegung durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl VwGH 30. 10. 2001, 95/14/0013, ARD 5279/27/2002).