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Keine Anrechnung der Zeiten als Rechtsanwalt für Tätigkeit als Deutsch- und Geschichtelehrer

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6849/8/2023 Heft 6849 v. 17.5.2023

VBG: § 26 Abs 3

OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 80/22p

Nach § 4 Abs 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl II 2015/283 (Anrechnungsverordnung), sind für Lehrkräfte mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende einschlägige Berufspraxiszeiten bis zum Gesamtausmaß von 6 Jahren als Vordienstzeit anzurechnen. Als einschlägige Berufspraxiszeiten kommen ua für die Verwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch eine Lektorentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit und für die Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung eine einschlägige Tätigkeit in einem Archiv oder Museum in Betracht (§ 3 Abs 4 Anrechnungsverordnung).

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