Tir LBedG: § 79 Abs 1, § 81a Abs 4b
OGH 19. 12. 2022, 9 ObA 112/22v
Mit der 6. L-VBG-Novelle - Besoldungsreform, LGBl Nr 96/2006 wurde im Tiroler Landesbedienstetengesetz (damals noch L-VBG) ein neues Entlohnungssystem eingeführt. Nach § 81a Abs 4b Tir LBedG bestehen für Landesvertragsbedienstete, die - wie der Kläger im vorliegenden Fall - als Angehörige des Verwaltungspersonals der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen wurden, für einen Übertritt in das neue Besoldungssystem zwei Voraussetzungen: Das Dienstverhältnis muss vor dem 1. 1. 2017 begründet worden sein und der Arbeitnehmer musste nach der zuletzt geltenden Rechtslage bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sich seine Entlohnung nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 188/2014 bestimmen soll. Negative Voraussetzung ist weiters, dass der Übertrittserklärung keine Bedingung beigefügt werden darf.