VBG: § 26 Abs 6a
Nach § 26 Abs 6a VBG hat ein Vertragsbediensteter die unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die angerechneten Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Tag der schriftlichen Geltendmachung gerichtlich einzuklagen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Für die Einhaltung dieser Fristen reicht es allerdings auch aus, dass innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Klage eingebracht wird, ohne dass eine zusätzliche außergerichtliche Geltendmachung beim Dienstgeber erforderlich wäre. Die Zustellung der Klage ersetzt die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Dienstgeber.