RL 2003/88/EG : Art 7 Abs 1
VwGH 20. 12. 2022, Ra 2021/12/0040
Der EuGH hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es dem Unionsrecht widerspricht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer bestimmten Frist verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen (vgl zuletzt EuGH 22. 9. 2022, C-120/21 , ARD 6821/7/2022). Die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufforderung zum Verbrauch des bezahlten Urlaubs unter Hinweis auf einen sonstigen Verfall betrifft die Konstellation einer erforderlichen Antragstellung durch den Arbeitnehmer, um seinen bezahlten Urlaub zu verbrauchen. Zweck dieser Aufforderung ist, den Arbeitnehmer - als "schwächere Partei des Arbeitsvertrages" - tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (vgl zB EuGH 6. 11. 2018, C-619/16 , Kreuziger).