UrlG: § 4
OLG Wien 24. 10. 2022, 10 Ra 37/22t
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Chauffeur sowie zur Erledigung anderer im Haushalt und am Anwesen anfallenden Hausangestelltentätigkeiten beschäftigt; auf das Dienstverhältnis fanden die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes Anwendung. Im Dienstvertrag war vereinbart worden, dass der Kläger seine Arbeit in einer durchgängigen 14-tägigen Schicht (in der Regel von Montag bis einschließlich Sonntag der Folgewoche) verrichtet, worauf eine zweiwöchige Arbeitspause folgte, während derer ein zweiter angestellter Chauffeur die selben Tätigkeiten wie der Kläger verrichtete. Weiters war vereinbart, dass der Kläger seinen Urlaub nur in den jeweiligen Freischichten konsumiert.