HGHAngG: § 14
OLG Wien 24. 10. 2022, 10 Ra 37/22t
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Chauffeur sowie zur Erledigung anderer im Haushalt und am Anwesen anfallenden Hausangestelltentätigkeiten beschäftigt; auf das Dienstverhältnis fanden die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes Anwendung. Im Dienstvertrag war vereinbart worden, dass der Kläger seine Arbeit in einer durchgängigen 14-tägigen Schicht (in der Regel von Montag bis einschließlich Sonntag der Folgewoche) verrichtet, worauf eine zweiwöchige Arbeitspause folgte, während derer ein zweiter angestellter Chauffeur dieselben Tätigkeiten wie der Kläger verrichtete. Während der Arbeitsphase wohnte der Kläger in einer Dienstwohnung am Anwesen der Arbeitgeberin. Er erhielt ein deutlich über dem Mindestlohn für im Haushalt Beschäftigte gelegenes Entgelt.