ASVG: § 252, § 260
OGH 22. 11. 2022, 10 ObS 85/22f
Die 1993 geborene Klägerin bezog nach dem Tod ihrer Mutter eine Waisenpension infolge Erwerbsunfähigkeit. Im Zeitpunkt der Gewährung litt die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung in Ausprägung einer schweren depressiven Episode sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Selbst bei Einhaltung ihres Leistungskalküls waren leidensbedingte Krankenstände in einem Ausmaß