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Kein Wiederaufleben der Waisenpension nach bloß vorübergehender Erwerbsfähigkeit

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6847/15/2023 Heft 6847 v. 4.5.2023

ASVG: § 252, § 260

OGH 22. 11. 2022, 10 ObS 85/22f

Die 1993 geborene Klägerin bezog nach dem Tod ihrer Mutter eine Waisenpension infolge Erwerbsunfähigkeit. Im Zeitpunkt der Gewährung litt die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung in Ausprägung einer schweren depressiven Episode sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Selbst bei Einhaltung ihres Leistungskalküls waren leidensbedingte Krankenstände in einem Ausmaß

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