EStG: § 34
VwGH 13. 3. 2023, Ra 2020/13/0057
Der Revisionswerber machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 ua außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Krankheitskosten) iHv € 18.000,- geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Krankheitskosten jedoch nicht, da der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht durch die bloße Übermittlung eines Konvoluts an Belegen nicht nachgekommen sei. Das BFG bestätigte den Bescheid in diesem Punkt. Der Revisionswerber habe weder Nachweise für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung in der Sonderklasse einer Privatklinik erbracht noch habe er eine Begründung dafür angegeben, warum eine Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse nicht möglich gewesen sei.