ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2, § 106 Abs 2
OGH 16. 12. 2022, 8 ObA 71/22g
Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als Leiter eines Pensionistenheims beschäftigt. Mit 30. 9. 2012 wurde sein Arbeitsverhältnis gekündigt, diese Kündigung in der Folge aber vom Gericht wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam erklärt. Während des Rechtmittelverfahrens sprach die Arbeitgeberin für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung die Entlassung aus. Der Kläger verdiente zuletzt € 6.239,37 brutto, wobei er zum Zeitpunkt der Entlassung bereits als Religionslehrer an einer technische Schule tätig war und € 4.363,44 brutto verdiente. Darüber hinaus unterrichtete er noch an einer landwirtschaftlichen Fachschule mit einem Monatseinkommen von € 1.021,16 brutto. Der Kläger war damals 49 Jahre alt, seine Ehefrau verdiente als Volksschuldirektorin monatlich € 5.969,98. Die Ausgaben der Familie betrugen € 3.637,67 monatlich. Der Kläger begehrt die Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, da seine wesentlichen Interessen beeinträchtigt seien.