ArbVG: § 36, § 106
Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann.