AngG: § 27 Z 1 und Z 6
OLG Wien 23. 3. 2023, 10 Ra 113/22v
Der wissentlich falsche Vorwurf einer sexuellen Belästigung durch den Geschäftsführer stellt einen ausreichenden Entlassungsgrund dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubten Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, keine ungerechte. Die Widerrechtlichkeit der Drohung ist aber dann gegeben, wenn durch die Zufügung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit bloß mit einem Übel gedroht wird, um den anderen Teil in seinen Interessen zu verletzen.