AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 21. 2. 2023, 9 Ra 104/22p
Die Klägerin war in der Trafik des beklagten Arbeitgebers tätig. Im Betrieb besteht die interne Anweisung, von Kunden vergessenes (Wechsel-)Geld auf eine Ablageleiste im Verkaufsraum zu legen, für den Fall, dass der Kunde neuerlich in die Trafik kommt. Obwohl sie erst wenige Woche zuvor ausdrücklich auf die Anordnung hingewiesen wurde, hat die Klägerin einen von einem Kunden vergessenen 10-Euro-Schein an sich genommen, um ihn für sich zu behalten, obwohl sie gewusst hat, dass es sich dabei nicht um Trinkgeld gehandelt hat. Die aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG ist berechtigt: