GewO 1859: § 82 lit d
OLG Wien 24. 10. 2022, 10 Ra 50/22d
Die Klägerin arbeitete als Reinigungskraft in einem Krankenhaus auf der COVID-Station. Nachdem aufgedeckt wurde, dass sie wiederholt FFP2-Masken aus dem Spital entfernt habe, wurde sie gemäß § 82 lit d GewO 1859 wegen Diebstahls entlassen. FFP2-Masken waren gerade zu Beginn der COVID-19-Pandemie rar und nur mit hohen Kosten zu bekommen. Die Klägerin hat die im medizinischen Bereich benötigten Masken mitgenommen, obwohl sie wusste, dass dies auf keinen Fall erlaubt war.