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Kurzfristige Missachtung der Maskenpflicht in der Freizeit: Entlassung unberechtigt

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6847/6/2023 Heft 6847 v. 4.5.2023

AngG: § 27 Z 1

ASVG: § 735 Abs 3

Hat ein Arbeitnehmer entgegen der damals geltenden COVID-19-Lockerungsverordnung, wonach beim Betreten von Sportstätten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen war, bei einer in der Freizeit besuchten Sportveranstaltung für ein Gruppenfoto bei der Siegerehrung kurz die Gesichtsmaske abgenommen, sonst aber alle dort geltenden Sicherheitsvorkehrungen eingehalten, rechtfertigt dieser bloß geringfügige Verstoß noch keine Entlassung. Daran ändert auch nichts, dass der Arbeitnehmer zur COVID-19-Risikogruppe gehörte, weil er als solcher nach § 735 Abs 3 ASVG vom Dienst freigestellt war und somit eine Gefährdung des Dienstbetriebs des Arbeitgebers ausgeschlossen war.

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