GlBG: § 17 Abs 1 Z 7, § 26 Abs 12
OLG Wien 26. 9. 2017, 10 Ra 62/17m
Stützt eine Arbeitnehmerin ihre Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses darauf, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen ihrer sexuellen Orientierung und damit einem unzulässigen Motiv erfolgt sei, hat sie gemäß § 26 Abs 12 GlBG den Diskriminierungsgrund glaubhaft zu machen, wobei diese Glaubhaftmachung nur dem durch die Herabminderung des Beweismaßes erleichterten Indizienbeweis, nicht aber dem Anscheinsbeweis (prima facie-Beweis) zugänglich ist. Ob Tatsachen zur Glaubhaftmachung des Vorliegens eines verpönten Motivs geeignet sind oder nicht, kann nur anhand der konkreten Gesamtumstände beurteilt werden. Erst dann, wenn der Arbeitnehmerin die Glaubhaftmachung von Umständen gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und ihrer sexuellen Orientierung oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, verlagert sich die "Beweislast" auf den Arbeitgeber. Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar.