BEinstG: § 6 Abs 1
OGH 30. 10. 2017, 9 ObA 114/17f
Nach § 6 Abs 1 BEinstG besteht ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber begünstigten Behinderten, die ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiter entwickeln kann. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, so kann der Arbeitnehmer nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften Schadenersatzansprüche geltend machen (hier: Behandlungskosten und Schmerzengeld).