GlBG: § 21 Abs 2 Z 3
OLG Innsbruck 14. 4. 2017, 15 Ra 13/17z
Der Kläger war in einem Hotel als Frühstückskellner beschäftigt. An einem Tag mit großem Andrang beim Frühstücksbuffet ging er in die Küche und bestellte mit dem Wort "Rührei!" beim beklagten Küchen-Souschef ein Rührei für einen Gast. Als sich der Kläger gerade auf dem Weg in den Keller befand, rief ihm der beklagte Souschef nach: "Ich schmeiß dir das Rührei auf den Kopf, du häßlicher Neger!" Diese Äußerung konnten andere Küchenmitarbeiter hören. Die Äußerung machte den Kläger wütend. Er erwiderte sie aber nicht gegenüber dem Souschef, sondern wandte sich noch am gleichen Tag an seinen Abteilungsleiter, schilderte ihm den Vorfall und bat ihn um Abhilfe. Dieser sprach daraufhin mit dem Beklagten und forderte ihn auf, künftig derartige Äußerungen zu unterlassen. Weitere Maßnahmen von Seiten des Dienstgebers wegen des Vorfalls gab es nicht. In der Folge wandte sich der Kläger noch an die zuständige Vorgesetzte, da er auf Dauer eine vom Souschef getrennte Einteilung in den Dienstschichten erreichen wollte. Als er erfuhr, dass dieser lediglich vorübergehend beurlaubt war und keine Veränderung im Dienstplan vorgesehen sei, entschloss sich der Kläger, das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung aufzulösen.