ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 20. 7. 2017, 10 Ra 18/17s
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ua wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Das Erstgericht hat ausgesprochen, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers berührt werden. Jedoch sei die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen seien und die betrieblichen Interessen nachteilig berührt hätten, begründet und überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung.