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Vertrauensunwürdiges Verhalten eines Arbeitnehmers: Kündigung nicht sozialwidrig

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6576/9/2017 Heft 6576 v. 30.11.2017

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a

OLG Wien 20. 7. 2017, 10 Ra 18/17s

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ua wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Das Erstgericht hat ausgesprochen, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers berührt werden. Jedoch sei die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen seien und die betrieblichen Interessen nachteilig berührt hätten, begründet und überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung.

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