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Betriebsbedingte Kündigung: Auslagerung der EDV-Administration zwecks Kosteneinsparung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6576/10/2017 Heft 6576 v. 30.11.2017

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OGH 28. 9. 2017, 8 ObA 45/17a

Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, sind diese Voraussetzungen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des gesetzlichen Kündigungsschutzes erfüllen zu können.

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