ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2, Abs 3b
OLG Wien 20. 7. 2017, 10 Ra 98/16d
Die Klägerin hat die vom Arbeitgeber am 29. 6. 2015 zum 30. 9. 2015 ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die damals 54-jährige Klägerin bereits 10 Jahre im Unternehmen beschäftigt, rund 9 Monate vor Kündigungsausspruch kam es zu einer Änderung ihrer Tätigkeit, für die eine Einschulung erforderlich war. Es steht fest, dass die Kündigung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitnehmerin führt. Nach Ansicht des Arbeitgebers ist die Kündigung jedoch durch Umstände begründet, die in der Person des Arbeitnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, weshalb die Kündigung nicht sozialwidrig sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Arbeitgebers nicht Folge: