ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 27. 7. 2017, 8 Ra 91/16k
Die Klägerin war seit 5. 3. 1990 im Konzern des beklagten Arbeitgebers beschäftigt. Sie war zuletzt bis zum Eigentümerwechsel und dem Wegfall des Exportgeschäftes Leiterin der Abteilung "Costumer Services und Logistics", danach war sie von 2012 bis 2014 Einkaufsleiterin. Die Klägerin wurde zum 30. 9. 2014 gekündigt. Sie hat die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Das Berufungsgericht führt zur Frage, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigt werden, Folgendes aus: