ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 23. 6. 2017, 7 Ra 22/17g
Gegenstand des vorliegenden Falles ist eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Der gekündigte Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt seiner Kündigung 41 Jahre alt, hatte im Zeitpunkt seiner Kündigung 4 Unterhaltspflichten, wobei bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern gegen den Arbeitnehmer wegen der Unterhaltsansprüche Gehaltsexekutionen anhängig waren. Der Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber zuletzt als Fahrscheinprüfer/Kontrollor mit einem monatlichen Grundgehalt iHv € 1.722,53 zuzüglich eines Sachbezugs "Garagenstellplatz" tätig, davor als U-Bahn-Fahrer.