§ 11 Abs 2, § 49 Abs 3 Z 7 ASVG - Einigt sich ein Dienstgeber mit seinem gekündigten Dienstnehmer in einem (hier: außergerichtlichen) Vergleich auf die Zahlung eines als „freiwillige Abfertigung“ bezeichneten Betrages, damit der Dienstnehmer von der Fortsetzung des von ihm angestrengten Kündigungsanfechtungsverfahrens absieht, liegt eine beitragsfreie Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs 3 Z 7 ASVG vor, die nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 2 ASVG führt. Dass die Höhe der Abgangsentschädigung (hier: mehr als das 45-Fache des monatlichen Nettogehaltes und das Dreifache der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigung) nicht dem Typus der Abfertigung entspricht, spielt dabei keine Rolle.