§ 86 Abs 3 Z 2, § 254 Abs 6 ASVG - Wurde einem Versicherten eine Invaliditätspension zunächst befristet zuerkannt, die infolge Aufgabe der bisherigen Tätigkeit auch bereits angefallen ist, hat anlässlich des Antrags auf Weitergewährung der Invaliditätspension eine neuerliche Überprüfung dieser Leistungsanfallvoraussetzung zu unterbleiben.