§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG - Ist die an sich gegebene Weisungsfreiheit des Mitglieds eines Stiftungsvorstands durch zahlreiche detaillierte Arbeitsanweisungen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands dermaßen eingeschränkt, dass sie de facto nicht gegeben ist, und setzt dieses Vorstandsmitglied auch seine volle Arbeitskraft für die Tätigkeit in der Stiftung ein, liegen ausnahmsweise ein Dienstverhältnis und somit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor.