§ 2 Abs 1 lit e BUAG - Ein deutsches Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand „Brunnenbau“ und „Bohrungen aller Art“, das in Österreich über die Gewerbeberechtigung für „Brunnenmeister, eingeschränkt auf Erkundungsbohrungen“ verfügt und Arbeitnehmer vorübergehend nach Österreich entsendet, um für österreichische Unternehmen Erkundungsbohrungen im Zusammenhang mit Straßen- und Kraftwerksbauten vorzunehmen, unterliegt dem Geltungsbereich des BUAG und ist nach diesem Gesetz zuschlagspflichtig.