§ 1151, § 1158 ABGB, § 3 Abs 2 lit d ASVG - Wird eine Entsendungsvereinbarung aus rein sozialversicherungsrechtlichen Gründen befristet abgeschlossen, um die bestehende Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in Österreich aufrechtzuerhalten, war aus arbeitsrechtlicher Sicht jedoch die Dauer der Entsendung nicht beschränkt, ist des Arbeitgeber berechtigt, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Entsendungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu kündigen und ihn nach Österreich zurückzuholen, wenn der Arbeitnehmer den von ihm erwarteten wirtschaftlichen Erfolg nicht erzielen konnte.