UFS Wien 3. 10. 2011, RV/3866-W/10
§ 34 EStG - Medizinische Eingriffe, die auch aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn medizinisch triftige Gründe vorliegen, die nachvollziehbar ein Leiden mit Krankheitswert belegen (zB starke Verunstaltung im Gesicht, psychische Störung).

