vorheriges Dokument
nächstes Dokument

UFS: Bauchdeckenstraffung - keine außergewöhnliche Belastung

Lohnsteuer und AbgabenARD 6188/16/2011 Heft 6188 v. 22.11.2011

UFS Wien 3. 10. 2011, RV/3866-W/10

§ 34 EStG - Medizinische Eingriffe, die auch aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn medizinisch triftige Gründe vorliegen, die nachvollziehbar ein Leiden mit Krankheitswert belegen (zB starke Verunstaltung im Gesicht, psychische Störung).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte