§ 34 Abs 8 Z 3 EStG - Entgeltliche Kinderbetreuung im Familienkreis (hier: durch Großmutter und Tante) ist nur dann abzugsfähig, wenn der betreuende Angehörige eine pädagogische Qualifikation in Form einer formalen Ausbildung aufweisen kann, die zumindest jener von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Bundesland entsprechen muss. Dies ist - entgegen Rz 884a ff LStR 2002 - bei Absolvierung eines bloß 8 Stunden dauernden Kurses nicht der Fall.

