§ 14 Abs 1 KommStG - Die Gemeinden sind zu einer Kommunalsteuernachschau im Allgemeinen nur dann berechtigt, soferne nicht bereits eine Prüfung (auch) der Kommunalsteuer durch das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt oder den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt ist. Daran hat die Erweiterung des Anwendungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben durch das AbgVRefG, BGBl I 2009/20, mit 1. 1. 2010 nichts geändert.

