§ 17, § 20 GlBG - Nach Punkt IV.1. lit d der „Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzten ... abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für OÖ und der OÖ GKK“ wird die Bewerbung nicht berücksichtigt, wenn der Bewerber das 55. Lebensjahr vollendet hat, sofern nicht im Einvernehmen zwischen der Ärztekammer für OÖ und der OÖ GKK eine Ausnahmeregelung getroffen wird. Diese Ausschlussklausel widerspricht dem Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen ärztlichen Versorgung jedenfalls, soweit sie sich auf Ärzte bezieht, die bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

