§ 27 Abs 8 AlVG - Ein Widerruf des Altersteilzeitgeldes setzt voraus, dass sich die Zuerkennung „als gesetzlich nicht begründet herausstellt“, was nach der Bedeutung der Worte erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. War dem AMS jedoch im Zeitpunkt der Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes bekannt, dass das Dienstverhältnis entsprechend der Altersteilzeitvereinbarung mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wird, ist die Behörde nicht berechtigt, den Bezug des Altersteilzeitgeldes zu widerrufen, wenn der Dienstnehmer aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung früher als geplant in Pension gehen kann und aus diesem Grund das Dienstverhältnis noch vor Ablauf der Freistellungsphase vorzeitig endet.