§ 4 APG, § 1 Abs 1 Z 4, § 3 Schwerarbeitsverordnung - Die Regelungen zur Schwerarbeitspension sind nicht verfassungswidrig. Der Begriff der Schwerarbeit wird zulässigerweise einerseits durch unbestimmte Rechtsbegriffe, andererseits durch die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens determiniert. Ein Verstoß der angefochtenen Bestimmungen des § 4 Abs 3 und Abs 4 APG gegen das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG liegt daher nicht vor. Auch die Bedenken, dass die Schwerarbeitsverordnung dem Legalitätsprinzip und dem Gleichheitssatz widerspreche und damit gesetzwidrig sei, teilt der VfGH nicht. Die Anträge, § 4 Abs 3 und Abs 4 APG als verfassungswidrig sowie § 1 Abs 1 Z 4, § 3 und die Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, BGBl II 2006/104, als gesetzwidrig aufzuheben, wurden daher abgewiesen.