§ 27 AlVG - Enthält eine Altersteilzeitvereinbarung keine Bestimmung über die Beendigung des Dienstverhältnisses am Ende der Altersteilzeit, lebt nach dem Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in Vollbeschäftigung bzw mit dem ursprünglichen Beschäftigungsausmaß wieder auf.
OGH 27. 7. 2011, 9 ObA 51/11g