§ 40 Abs 2 Z 2 InvFG, § 40 Abs 2 Z 2 ImmoInvFG - Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 49 EG und Art 36 EWR-Abkommen verstoßen, dass sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können.