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Steuerliche Vertretung von Investment- und Immobilienfonds - Gesetzeslage EU-widrig

Lohnsteuer und AbgabenARD 6177/7/2011 Heft 6177 v. 7.10.2011

§ 40 Abs 2 Z 2 InvFG, § 40 Abs 2 Z 2 ImmoInvFG - Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 49 EG und Art 36 EWR-Abkommen verstoßen, dass sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können.

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