vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entsendung nach Österreich - Bindungswirkung der Bescheinigung E 101 für GKK

SozialversicherungARD 6177/6/2011 Heft 6177 v. 7.10.2011

Art 11 Abs 1 VO (EG) 574/72 , § 113 ASVG - Die von einem anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) ausgestellte Bescheinigung E 101 bindet die österreichischen Behörden, solange der ausstellende Versicherungsträger diese Bescheinigung nicht widerruft oder für ungültig erklärt. Wird daher mit dem Formular E 101 die Sozialversicherungspflicht des nach Österreich entsandten Dienstnehmers in einem anderen Mitgliedstaat bescheinigt, kommt eine Einbeziehung des Dienstnehmers in die inländische Pflichtversicherung nicht in Betracht; demzufolge ist auch die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen nicht erfolgter Anmeldung des entsandten Dienstnehmers zur Sozialversicherung durch den Beschäftiger unzulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte