Art 11 Abs 1 VO (EG) 574/72 , § 113 ASVG - Die von einem anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) ausgestellte Bescheinigung E 101 bindet die österreichischen Behörden, solange der ausstellende Versicherungsträger diese Bescheinigung nicht widerruft oder für ungültig erklärt. Wird daher mit dem Formular E 101 die Sozialversicherungspflicht des nach Österreich entsandten Dienstnehmers in einem anderen Mitgliedstaat bescheinigt, kommt eine Einbeziehung des Dienstnehmers in die inländische Pflichtversicherung nicht in Betracht; demzufolge ist auch die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen nicht erfolgter Anmeldung des entsandten Dienstnehmers zur Sozialversicherung durch den Beschäftiger unzulässig.