§ 9 Abs 7 VStG, § 111 ASVG - In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vertritt nun auch der 8. Senat des VwGH die Rechtsauffassung, dass für eine Solidarhaftung der juristischen Person gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen ihren gesetzlichen Vertreter verhängte Verwaltungsstrafe (hier: wegen einer Meldepflichtverletzung nach dem ASVG) ein Haftungsausspruch im Straferkenntnis erforderlich ist. Enthält das Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch in seinem Spruch, kann es für den Fall der Rechtskraft nicht gegen die Gesellschaft vollstreckt werden, sodass die juristische Person nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; sie ist damit bei Fehlen eines Haftungsausspruchs auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Die Aufnahme eines Hinweises auf § 9 Abs 7 VStG in die Zustellverfügung oder die Zustellung des Strafbescheides an die Gesellschaft kann eine normative Feststellung der Haftung nach § 9 Abs 7 VStG nicht ersetzen.