§ 23 AngG, § 8 Abs 2 PatG - Ist ein Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers angestellt und auch vorwiegend damit beschäftigt, gebührt ihm für gemachte Erfindungen gemäß § 8 Abs 2 PatG eine besondere Vergütung, sofern diese nicht schon durch ein im Hinblick auf die Erfindertätigkeit höheres Grundentgelt abgegolten ist. Diese besondere Vergütung für eine Diensterfindung fällt unter den Entgeltbegriff und ist grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt einzubeziehen, sofern sie dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährt wurde.