§ 879 ABGB - Liegt der vorwiegende Zweck einer „Mehrdienstpauschale“ in der tatsächlichen Abgeltung von Überstunden, hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, die Relation der tatsächlich erbrachten Mehrleistungen zu dem pauschalierten Entgelt im Auge zu behalten. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn eine Mehrdienstpauschale deshalb regelmäßig nur befristet zugesagt wird, damit der Arbeitgeber diese Entsprechung durch - hier jährliche - Prognosen und Überprüfungen der tatsächlichen Leistungen auch herstellen kann.