§ 23 Abs 1 AngG - Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, ist bei der Berechnung der Abfertigung Alt nur jene Gewinnbeteiligung zu berücksichtigen, die für das letzte Jahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt, und nicht jene, die in diesem Jahr ausbezahlt wurde. Kann eine Berechnung der Gewinnbeteiligung für das letzte Dienstjahr erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden, wird die Abfertigung in diesem Umfang auch erst mit dem Anspruch auf Abrechnung der Gewinnbeteiligung fällig.