§ 264 Abs 5 ASVG - Betriebspensionen stellen zwar im arbeitsrechtlichen Sinne Entgelt dar, fallen aber nicht unter den Einkommensbegriff des § 91 ASVG und zählen auch nicht zu den sonstigen in § 264 Abs 5 ASVG aufgezählten Leistungen. Der Gesetzgeber wollte Leistungen aus privaten Pensionskassen aus dem Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG ausklammern, weshalb Betriebspensionen nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension zu berücksichtigen sind.