§ 264 Abs 5 ASVG , § 627 Abs 2 ASVG - Die durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 erfolgte Änderung des § 264 Abs 5 Z 4 ASVG, mit der der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der Ermittlung des relevanten Einkommens bei Berechnung der Höhe einer Witwenpension zu berücksichtigen sind, um Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen erweitert wurde, ist in laufenden Verfahren bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. 1. 2006 nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr hat der Hinterbliebene einen entsprechenden Antrag bis längstens 31. 12. 2008 zu stellen.