Exklusivität im Verhältnis von Geldfälschung und Betrug kommt nicht in Betracht, weil die Tatbestände des § 232 und des § 146 StGB nicht - wie für Exklusivität erforderlich - einander widerstreitende Merkmale enthalten. Die autonomen Fälschungsdelikte des StGB bezwecken den strafrechtlichen Schutz bestimmter Gewährschaftsträger. Darunter sind besondere Beglaubigungsformen zu verstehen, denen im Rechtsverkehr eine konkrete Garantiefunktion zugeschrieben wird und die deshalb vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung strafrechtlich geschützt sind. Vor diesem Hintergrund ist Ziel des § 232 StGB der Schutz des Vertrauens in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit gültigem Geld. Träger dieses Rechtsguts ist die Allgemeinheit und nicht der im Einzelnen am Zahlungsverkehr Beteiligte. Im Gegensatz dazu schützt Betrug (§§ 146 ff StGB) das Individualrechtsgut Vermögen. Wegen der unterschiedlichen Schutzfunktionen der Tatbestände ergibt sich nach dem abstrakten Verhältnis der strafbaren Handlungen zueinander nicht die Verdrängung der einen durch die andere, sodass stillschweigende Subsidiarität ausscheidet.

