Die erschwerende Wertung der (rückfallsbegründenden) einschlägigen Vorverurteilungen sowie des raschen Rückfalls bei gleichzeitiger Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Denn das in § 32 Abs 2 Satz 1 StGB enthaltene Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, bezieht sich nach mittlerweile gefestigter jüngerer Rsp nur auf subsumtionsrelevante Umstände (RIS-Justiz RS0130193), während § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0133690; vgl auch RIS-Justiz RS0091527; 11 Os 73/21a [Rz 5]; 14 Os 53/21g [Rz 6] mit zustimmender Glosse von Ratz, EvBl 2022/21, 184; 14 Os 134/21v [Rz 4]; 13 Os 121/22a [Rz 16]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668/4 und 714; Riffel in WK2 § 32 Rz 59/1, 60 f, 63, 65; einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot schon aus anderen Gründen verneinend: 11 Os 26/21i [Rz 10, 13]; 11 Os 14/20y).

