Auch im Fall späterer Insolvenz des Dienstgebers erfordert Strafaufhebung nach § 153c Abs 3 StGB die Entrichtung der gesamten ausstehenden Beiträge.
14 Os 20/23g
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Auch im Fall späterer Insolvenz des Dienstgebers erfordert Strafaufhebung nach § 153c Abs 3 StGB die Entrichtung der gesamten ausstehenden Beiträge.
14 Os 20/23g
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