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Doppelverwertungsverbot meint Strafsatz, nicht Strafrahmen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/164AnwBl 2024, 344 Heft 6 v. 29.5.2024

Aus einer erschwerenden Wertung von auch die Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB begründenden Vorstrafen im Rahmen der Strafbemessung resultiert keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil sich dieses nach gefestigter jüngerer Rsp nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine - den Strafsatz nicht bestimmende - Strafrahmenvorschrift darstellt.

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