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Missbrauch einer Bankomatkarte

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/162AnwBl 2024, 343 Heft 6 v. 29.5.2024

Wer unter unbefugter Verwendung einer fremden Bankomatkarte Geld behebt, bricht - mangels zugrundeliegenden Bezugsrechts - den Gewahrsam der Bank und begeht einen Diebstahl nach § 127 StGB, im Fall der widerrechtlichen Erlangung der Bankomatkarte einschließlich des PIN-Codes qualifiziert nach § 129 Abs 1 StGB. Demgegenüber verwirklicht § 153 StGB, wer sich als Inhaber einer nach außen wirksam gewährten Verfügungsmacht bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und demgemäß im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstößt. Die Einräumung einer solchen nach außen wirksamen Vertretungsmacht (für ein Bankkonto) kann durch die mit der Bekanntgabe des PIN-Codes verbundene Übergabe einer Bankomatkarte erfolgen. Ist der Täter über ein Vermögen verfügungsberechtigt, so verantwortet er, wenn er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zum Schaden seines Machtgebers beeinflusst, Untreue nach § 153 StGB; § 148a StGB wird diesfalls verdrängt, weil beide Tatbestände dasselbe Rechtsgut schützen.

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