1. Neben eines Abberufungsgrundes kann die "Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung" auch - in sinngemäßer Anwendung des § 27 AngG - einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen; ein Verschulden des AN ist ebenfalls nicht erforderlich. Auf die Verschuldensfrage kann es nicht entscheidend ankommen, da der Anstellungsvertrag bei einer solchen Entlassung fristlos beendet wird. Dieser Abberufungsgrund ist nicht in jedem Fall mit dem Entlassungsgrund deckungsgleich.

